Beschlagnahme eines Fahrzeuges (Art. 90a SVG) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staa- tes (Kantonsgerichtskasse).
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 5 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3, inkl. Beilage), sowie nach definitiver Erledi- gung an die die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. Juni 2019 kau
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staa- tes (Kantonsgerichtskasse).
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3, inkl. Beilage), sowie nach definitiver Erledi- gung an die die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. Juni 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Mai 2019 BEK 2019 109 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Beschlagnahme eines Fahrzeuges (Art. 90a SVG) (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. Mai 2019, SUE 2019 343);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Beschlagnahmebefehl vom 28. Mai 2019 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) gestützt auf Art. 90a SVG und Art. 263 StPO den Personenwagen SZ xx beschlagnahmte;
- dass der Beschuldigte am 11. Juni 2019 Beschwerde gegen den Be- schlagnahmebefehl erhob, dessen Aufhebung und die sofortige Herausgabe des Personenwagens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangte (KG- act. 1);
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Verfügung vom 12. Juni 2019 die Beschlagnahme des Personenwagens aufhob und dessen Heraus- gabe an den Vater des Beschuldigten anordnete, nachdem der Beschuldigte als Halter des Fahrzeuges gelöscht und der Personenwagen mit neuen Num- mernschildern auf den Vater des Beschuldigten übertragen worden war (KG- act. 3/1);
- dass der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 13. Juni 2019 darum ersucht, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschrei- ben;
- dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind und dem Beschuldigten keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist, nachdem er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch Übertragung des Fahrzeuges auf seinen Vater mitverursacht hat;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staa- tes (Kantonsgerichtskasse).
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3, inkl. Beilage), sowie nach definitiver Erledi- gung an die die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. Juni 2019 kau